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Neue Gebührenordnung für Zahnärzte und Folgen für die Umsatzsteuer

GOZ 2012

Zum 1.1.2012 ist eine reformierte Gebührenordnung für Zahnärzte in
Kraft getreten. Diese machte u.a. eine geänderte Abrechnungspraxis für zu
erbringende Privatleistungen erforderlich. Nach der neuen GOZ müssen
medizinisch nicht notwendige Maßnahmen in einem Heil- und Kostenplan
schriftlich vereinbart werden. Die neue Abrechnungspraxis hat zwar dem
Grunde nach keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Die
neue Gebührenordnung erfordert jedoch infolge einer neuen Transparenz für
die Finanzverwaltung von Seiten des Zahnarztes/der Zahnärztin eine erhöhte
Sorgfaltspflicht.

Betriebsprüfung

Der Heil- und Kostenplan ist vor Erbringung der Leistung zu erstellen
und – natürlich – von der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung
einsehbar. Betriebsprüfer können daraus die entsprechenden
umsatzsteuerlichen Konsequenzen einfach ziehen. Die Finanzverwaltung hat
bislang noch nicht zu den möglichen Auswirkungen der neuen GOZ 2012
Stellung genommen. Denkbar ist, dass alle über einen Kosten- und Heilplan
dokumentierten Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Leistungen,
für die gemäß der neuen GOZ kein Heil- und Kostenplan zu erstellen ist,
dürften allerdings nicht automatisch als umsatzsteuerfrei behandelt
werden, sondern sind weiterhin detailliert auf deren Umsatzsteuerfreiheit
oder -pflicht als auch auf den anwendbaren Steuersatz zu untersuchen.

Kleinunternehmerregelung

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit nur einem geringen Anteil an
medizinisch nicht erforderlichen Zusatzleistungen können sich unter
Umständen auf die Kleinunternehmerregelung stützen und an sich
steuerpflichtige, medizinisch nicht notwendige Leistungen ohne
Umsatzsteuer abrechnen. Die Kleinunternehmerregelung gilt, soweit die
steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht
überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich
nicht übersteigen werden und nicht freiwillig zur Umsatzsteuer optiert
wurde.

Stand: 12.05.2012