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Umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Krankenhäusern

Verbundene Leistungen

Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Nebenleistungen im
Krankenhausbetrieb kommt es entscheidend darauf an, ob die Nebenleistung
als mit der Krankenhausleistung eng verbundene Leistung zu qualifizieren
ist. Ist dies der Fall, ist die Leistung umsatzsteuerfrei, andernfalls
umsatzsteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Umsätze

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur
umsatzsteuerlichen Behandlung der mit dem Betrieb von Krankenhäusern und
ähnlichen Einrichtungen eng verbundenen Umsätze Stellung genommen und
eine beispielhafte Aufzählung umsatzsteuerpflichtiger Nebenleistungen
gegeben (Rdvfg v. 6.2.2012, S 7170 A -92 –St 112). Danach unterliegen
der Umsatzsteuer u.a. Lieferungen von Waren (Getränke, Zeitschriften,
Süßigkeiten) oder die Überlassung von Büchern, Rundfunk und
Fernsehgeräten sowie Telefon an Patienten, Heimpersonen, Besucher oder
auch der Betrieb einer Kindertagesstätte sowie sämtliche Leistungen an
das Personal.

Personalgestellung

Differenziert zu betrachten ist die Personalgestellung. Während die
Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke an jene eines anderen
Krankenhausträgers umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Personalgestellung
an niedergelassene Ärzte umsatzsteuerfrei, wenn sie für die ärztliche
Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist und nicht dazu
bestimmt ist, dem Krankenhaus zusätzliche Tätigkeiten zu verschaffen,
welche auch von externen gewerblichen Unternehmen durchgeführt
werden.

Stand: 12.05.2012