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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie
Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im
Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €)
geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall
durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist,
kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die
Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen
Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den
Sonderausgaben geltend zu machen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09)
keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen
können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen
Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch
würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen
Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch
einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen
Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für
die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.

Verfassungsbeschwerde

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger
haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12
weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis
auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens
beantragen.

Stand: 12. Juni 2012