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International: Verdeckte Gewinnausschüttung über die Grenze

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) werden
Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen verstanden, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf den steuerpflichtigen
Gewinn auswirken und nicht auf einem entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Stellt der Betriebsprüfer eine vGA
fest, erfolgt bei der Kapitalgesellschaft eine Gewinnkorrektur und beim
Gesellschafter eine entsprechende Bezugserhöhung.

Auslandsberührung

Beanstandet der Betriebsprüfer eine vGA wegen formeller Mängel (es
wurden keine klaren und eindeutigen vorherigen Vereinbarungen getroffen)
zwischen einem inländischen Unternehmen und einem ausländischen
Tochterunternehmen, kommt es regelmäßig zu einer Doppelbesteuerung, da die
geltenden DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6 DBA-Niederlande, welcher Art. 9
OECD-Musterabkommen entspricht) auf Seiten der Auslandstochter keine
Gewinnkorrekturen erlauben, die sich aus der Nichterfüllung der nach
nationalem Recht erforderlichen rein formalen Voraussetzungen
begründen.

Rechtsprechung

Dies hat auch das Finanzgericht Hamburg richtig erkannt und in einem
Streitfall, in dem der Betriebsprüfer eine vGA „nur“ mangels fehlender
vorheriger Vereinbarungen angenommen hat (nach nationalen Vorschriften)
verneint. Begründung: Geltende DBA-Bestimmungen (im Fall Art. 6
DBA-Niederlande) entfalten eine diesbezügliche Sperrwirkung (Urt. v.
31.10.2011, 6 K 179/10, Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
anhängig unter Az. BFH Az. I R 75/11).

Stand: 12. Juni 2012