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Doppelte Erbschaftsteuern in internationalen Erbfällen

Doppelbesteuerung

In grenzüberschreitenden Erbfällen kann es nicht selten zu einer
doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer kommen, da Deutschland bisher
nur insgesamt sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der
Erbschaftsteuern geschlossen hat, die eine solche Doppelbesteuerung
vermeiden. Derzeit bestehen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern folgende
DBA: Dänemark, Griechenland, Schweden, Schweiz, USA und Frankreich. Das
DBA Frankreich gilt dabei erst für die nach dem 3.4.2009 eingetretenen
Erbfälle.

Vermeidung doppelter Steuern

Besteht mit dem betreffenden Auslandsstaat kein
Doppelbesteuerungsabkommen, sollte eine doppelte Besteuerung unbedingt
vermieden werden, wie ein Fall zeigt, den das Finanzgericht
Baden-Württemberg zu entscheiden hatte. In dem Fall betrug die
Gesamtbelastung des französischen ererbten Vermögens mit französischer und
deutscher Erbschaftsteuer 71,76 %. Das Gericht sah darin keinen Verstoß
gegen das Übermaßverbot (Urt. v. 21.12.2011, 7 K 1935/10, Rev BFH II R
10/12). Doppelte Steuern lassen sich u.a. dadurch vermeiden, dass der/die
Erben ihren Wohnsitz ebenfalls in den Wohnsitzstaat des Erblassers oder
einen anderen Staat verlagern, der entweder keine Erbschaftsteuern erhebt
oder seinerseits mit dem Wohnsitzstaat des Erblassers ein DBA auf dem
Gebiet der Erbschaftsteuern abgeschlossen hat.

Stand: 12. Juli 2012