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Hausarztzentrierte und ambulante Versorgungsleistungen

Hausarztzentrierte Versorgung

Die Krankenkassen bieten ihren Versicherten im Rahmen des § 73b
Sozialgesetzbuch V eine besondere hausärztliche Versorgung an. Diese
zeichnet sich u.a. aus durch die Teilnahme der Hausärzte an strukturierten
Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend
geschulter Moderatoren usw.

Besondere ambulante ärztliche Versorgung

Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten die
Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch Abschluss von
Versorgungsaufträgen, die sowohl die versichertenbezogene gesamte
ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten
ärztlichen Versorgung umfassen (§ 73c Sozialgesetzbuch V).

Steuerliche Behandlung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Oberfinanzdirektion
Frankfurt/M. v. 29.06.2012 – S 7170 A – 93 – St 112) sind
Behandlungsleistungen, die gegenüber der Krankenkasse aufgrund solcher mit
den Krankenkassen geschlossenen Verträgen erbracht werden, unter den
Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a (Leistungserbringer ist ein
Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme) und/oder
Buchstabe b (Leistungserbringer sind die im Gesetz genannten
Einrichtungen) des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei.

Stand: 12. August 2012