alt="Geldscheine" title="© Volker Witt - Fotolia.com"

Honorare von Privatpatienten

Einkommensteuerrichtlinien

Zum 1.1.2013 sollen die Einkommensteuerrichtlinien geändert werden. Die
gegenwärtigen Richtlinien stammen aus dem Jahre 2008 und sind den neuen
Rechtsentwicklungen entsprechend anzupassen. Die
Einkommensteuerrichtlinien binden die Finanzverwaltung in der Auslegung
der geltenden Steuergesetze.

Zuflusszeitpunkt/Vereinnahmung

Erstmals enthält der Richtlinienentwurf eine speziell für Ärztinnen und
Ärzte geltende Regelung zur Vereinnahmung und Verausgabung der Honorare
von Privatpatienten. Nach R 11 Satz 1 der
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR 2012) reicht künftig die
„Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ für die Annahme des Zuflusses
beim Steuerpflichtigen aus. Gemäß Satz 2 der EStÄR 2012 gelten „Honorare
von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche
Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei
dieser Stelle“ als „zugeflossen“.

Fazit

Die Finanzämter werden Ärztinnen und Ärzten ab 2013
Privatpatientenhonorare also schon dann steuerpflichtig zurechnen, wenn
der Patient die Rechnung gegenüber der Verrechnungsstelle beglichen
hat.

Dies erschwert Ärztinnen und Ärzten künftig die Verlagerung solcher
Einkünfte ins nächste Veranlagungsjahr mit dem Ziel einer um ein Jahr
späteren Versteuerung. Denn sind die Honorare noch im Dezember 2012 bei
der Verrechnungsstelle eingegangen, rechnet die Finanzverwaltung die
Honorare dem Arzt 2012 zu, auch wenn sie diesem erst Ende Januar 2013
überwiesen werden.

Stand: 12. August 2012