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Jahressteuergesetz 2013

Jahressteuergesetz

Die Bundesregierung hat am 19.6.2012 den Gesetzentwurf für das
Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt. Ziel dieses Gesetzeswerkes ist es u.a.,
den „Erfüllungsaufwand“ für den Steuerbürger und für die Wirtschaft zu
senken. Der Erfüllungsaufwand soll u.a. dadurch gesenkt werden, dass die
im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Freibeträge künftig zwei
Jahre gelten sollen und nicht jedes Jahr neu beantragt werden müssen. Die
für Ärztinnen und Ärzte wesentlichen Neuerungen sind:

Einkommensteuer-Steuerförderung von Hybridfahrzeugen

Ärztinnen und Ärzte, die sich bis Ende nächsten Jahres geschäftlich ein
Hybridfahrzeug anschaffen wollen, können die für die Berechnung der
Privatentnahme zugrunde zu legenden Gesamtkosten des Fahrzeugs
(Anschaffungskosten/Listenpreis) um den auf den Batteriespeicher
entfallenden Teil der Gesamtkosten mindern. Vorgesehen sind jeweils 500 €
pro kWh Speicherkapazität.

Pflegeleistungen

An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann ein
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend gemacht
werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Leistungen
kein Entgelt erhält. Außerdem mussten die Pflegeleistungen bislang in der
eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt
werden, die im Inland belegt sein mussten. Künftig soll der
Pflege-Pauschbetrag auch für Pflegeleistungen geltend gemacht werden
können, die in einer im EU oder im EWR-Ausland gelegenen Wohnung des
Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Erforderlich ist künftig nur noch
ein Nachweis über die Hilflosigkeit der im Ausland wohnhaften
pflegebedürftigen Person.

Umsatzsteuer-Infektionshygienische Leistungen steuerfrei

Nach dem Gesetzentwurf (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG-E) sollen Leistungen,
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der
Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit
Resistenzen, durch einen Arzt oder eine Hygienefachkraft erbracht werden,
von der Umsatzsteuer befreit werden.

Patientenverwaltung-Steuerunterlagen von Dokumenten

Rechnungen für Privatpatienten und andere steuerrelevante
Praxisrechnungen sollen ab 2013 statt bislang 10 Jahre nur noch 8 Jahre,
ab 2015 nur noch 7 Jahre aufzubewahren sein.

Stand: 12. August 2012