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Rückstellungsbildung für Regressforderungen der Krankenkassen

Der Fall

Eine neurologische Gemeinschaftspraxis bildete in ihrem Jahresabschluss
Rückstellungen für Regressrisiken (ungewisse Verbindlichkeiten). Die
Ärztegemeinschaft begründete diese Rückstellungen durch diverse Schreiben
der Kassenärztlichen Vereinigung u.a. betreffend “Information über Ihre
Verordnungsweise nach Durchschnittswerten”, sowie “Frühinformation über
die Arzneimittelausgaben” und durch ein Schreiben betreffend einer
Richtgrößenprüfung für Arznei-, Verband- und Heilmittelverordnungen. Die
Ärzte fürchteten hier Regressansprüche der Krankenkassen für den Fall der
Überschreitung zulässiger Verordnungskosten. Der Finanzverwaltung genügten
diese Schreiben als Begründung für die Rückstellungen nicht – und sie
bekam Recht.

Das Urteil

Das Finanzgericht (FG) Bremen sah in den bloßen Schreiben der
Kassenärztlichen Vereinigung keine ausreichenden Voraussetzungen für das
Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit. Hierzu hätte die
Ärztegemeinschaft ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen und
die Geltendmachung der Verpflichtung hätte nach den Verhältnissen zum
Bilanzstichtag wahrscheinlich sein müssen (FG Bremen Urt. v. 8.2.2012, 1 K
32/10). Letzteres sei z.B. durch einen Beschluss des Prüfungsausschusses
Ärzte/Krankenkassen gegeben, nach diesem der Arzt wegen der Überschreitung
der maßgeblichen Richtgrößensummen tatsächlich in Anspruch genommen wird,
nicht aber durch bloße Informationsschreiben.

Stand: 12. August 2012