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Qualifizierung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Per Gesetzesdefinition gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter
bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter,
deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € netto betragen. Während
die Anschaffungskostengrenze als auch die Beweglichkeit und
Abnutzbarkeit im Regelfall eindeutig feststellbar sind, bildet die
„selbstständige Nutzbarkeit“ sowie die „betriebliche Zweckbestimmung“
bei Betriebsprüfungen oftmals Diskussionsstoff.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss (v. 9.5.2012 –
III B 198/11) entschieden, dass es für die Qualifizierung eines
Wirtschaftsguts als geringwertig nicht auf eine generalisierende
Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der
Verkehrsauffassung ankommt, sondern auf die konkrete betriebliche
Zweckbestimmung in dem betreffenden Betrieb. Mit anderen Worten: Ein
selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn der Betrieb
dieses zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzt
und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter
technisch aufeinander abgestimmt sind.

Der Fall

Im Streitfall ging es um Gitterboxpaletten und Sichtbehälter, die
jeweils unter 410 € kosteten. Die Finanzverwaltung behandelte die Güter
als geringwertige Wirtschaftsgüter und lehnte die Gewährung einer
Investitionszulage ab. Der BFH sah für die Transportgüter nach der
konkreten betrieblichen Zweckbestimmung eine selbstständige
Nutzungsfähigkeit gegeben und bestätigte in letzter Instanz die
Auffassung der Finanzverwaltung.

Stand: 12. September 2012