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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013

Referentenentwurf

Anfang März legte das Bundesministerium der Finanzen einen ersten
Referentenentwurf zu den zum 1.1.2013 geplanten Steueränderungen vor.
Das Änderungsgesetz enthält u.a. notwendige Anpassungen an Recht und
Rechtsprechung der Europäischen Union, darunter insbesondere Änderungen
in der EU-Amtshilfe-Richtlinie und weitere Maßnahmen zur Sicherung des
Steueraufkommens.

Intensivierung der EU-Amtshilfe

Der Geltungsbereich des neuen „Gesetzes über die Durchführung der
gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen“ erstreckt sich künftig auf alle
Steuerarten – das bisherige EG-Amtshilfe-Gesetz wird abgelöst. Des
weiteren richten alle Mitgliedstaaten ein zentrales Verbindungbüro ein,
um den Auskunftsverkehr zu beschleunigen. Ab dem 1.1.2014 soll der
automatische Informationsaustausch allgemein verbindlich und erweitert
werden. Bankgeheimnisse dürfen den Informationsaustausch nicht behindern
(neuer § 4 Abs. 5 des Gesetzes).

Elektrofahrzeuge

Steuerlich gefördert werden soll die Privatnutzung von betrieblichen
Elektrofahrzeugen. Hierzu sieht der Gesetzentwurf vor, dass der für die
Berechnung der Privatnutzung im Rahmen der 1%-Methode maßgebliche
Listenpreis des Fahrzeugs um die darin enthaltenen Kosten des
Akkumulators im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs
gemindert werden soll (neuer § 6 Abs. 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes).

Lohnsteuerfreibeträge

Die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge
sollen künftig zwei Jahre lang gelten. Hierzu soll § 39a Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes um einen entsprechenden Satz ergänzt werden.

Maßgeblich für den neuen Zweijahreszeitraum ist der Beginn jenes
Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist.
Änderungen während des Zweijahreszeitraumes zu Gunsten des
Steuerpflichtigen werden auf Antrag berücksichtigt. Änderungen zu
Ungunsten müssen dem Finanzamt umgehend angezeigt werden.

Stand: 12. April 2012