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Erleichterungen für Kleinstgewerbetreibende bei Bilanzierung und Offenlegung

Kleinstgewerbetreibende

Als Kleinstunternehmen gelten Kleinst-kapitalgesellschaften,
insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG, die an
zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei
nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700 000 €
  • Bilanzsumme bis 350 000 € sowie
  • durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis maximal
    10.

Für die Kleinstgewerbetreibenden soll es künftig Erleichterungen bei
der Rechnungslegung geben. Grund dafür ist die im April in Kraft
getretene EU-Mikro-Richtlinie 2012/6/EU.

Gesetzentwurf

Die Richtlinie wird derzeit in nationales Recht umgesetzt. Am 31.
Juli wurde der „Entwurf zu Erleichterungen für
Kleinst-kapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung“ an Länder und
Verbände versandt; er wird derzeit diskutiert.

Die geplanten wesentlichen Erleichterungen

Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sollen wesentlich
erleichtert werden. So soll u.a. der Umfang der in den Jahresabschluss
aufzunehmenden Pflichtdaten erheblich reduziert werden. Außerdem sollen
Kleinstbetriebe den Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger
veröffentlichen müssen. Es soll künftig genügen, die relevanten Daten zu
hinterlegen und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sollen Kleinstgewerbetreibende bei der Bilanzerstellung
ein vereinfachtes Gliederungsschema nutzen können, welches eine
geringere Darstellungstiefe für den Jahresabschluss ermöglicht.
Kleinstunternehmen können außerdem auf die Erstellung eines Anhangs zur
Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben,
beispielsweise zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, unter der Bilanz ausweisen.

Inkrafttreten

Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, die nach dem
31.12.2012 enden (Abschlussstichtag).

Stand: 12. September 2012