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Jahressteuergesetz 2013: Abschaffung von Cash-GmbHs!

Betriebsvermögenprivileg

Betriebsvermögen kann unter Inanspruchnahme einer 100%igen
Verschonungsoption unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen
werden. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die „Cash-GmbHs“
kritisiert. Mit diesen lässt sich auch privates Bargeld in unbegrenzt
hohen Summen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen.

Gesetzesänderungen

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2013 (BR-Drucks. 302/12) für die Abschaffung solcher
Cash-GmbHs ausgesprochen. Nach dem Gesetzesvorschlag soll das Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetz dahingehend geändert werden, dass „Wertpapiere
sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen,
Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig
ist“, zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählen. Von nicht
geringfügigen Barbeständen ist dabei auszugehen, wenn deren Wert insgesamt
10 % des kapitalisierten Jahresertrags oder hilfsweise des gemeinen Werts
bzw. mindestens des Substanzwerts übersteigt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
Erbschaftsteuergesetz, Entwurfsfassung). Nachdem das Betriebsvermögen der
Cash-GmbHs ausschließlich aus Bargeld besteht, wäre bei diesen regelmäßig
die 10 %-Grenze sowohl ihres gemeinen Werts als auch ihres Substanzwertes
überschritten. Die Barbestände wären damit steuerlich nicht begünstigtes
Verwaltungsvermögen.

Stand: 12. August 2012