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Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlicher Belastung

Zumutbare Eigenbelastung

Steuerpflichtige können Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen
nur insoweit steuerlich geltend machen, wenn diese eine bestimmte
zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Eigenbelastung errechnet sich
unter Berücksichtigung der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte sowie
der Anzahl an Kindern, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Fall

Im Urteilsfall sind einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine
Krankenhausbehandlung entstanden. Diese lagen insgesamt unter der
zumutbaren Eigenbelastung und konnten deshalb nicht steuerlich geltend
gemacht werden. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum subjektiven Nettoprinzip für den Bereich
der Kranken- und Pflegeversicherung erhob der Steuerpflichtige
Klage.

Das Urteil

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
hält die gegenwärtige Regelung für nicht verfassungswidrig (Urt. v.
6.9.2012, 4 K 1970/10). Das Urteil ist rechtskräftig; Revision wurde
nicht zugelassen.

Fazit

Bisher geführte Einsprüche unter Bezug auf dieses Urteil bleiben
erfolglos. An den Voraussetzungen zur Abziehbarkeit außergewöhnlicher
Belastungen ändert sich nichts.

Stand: 12. Oktober 2012