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Umsatzsteuer für Anschlussbehandlungsleistungen

Anschlussbehandlung

Behandlungen im Nachgang einer ärztlichen Behandlung durch Angehörige
von Gesundheitsfachberufen (Anschlussbehandlungen), für die der Patient
selbst zahlt, waren bislang stets von der Mehrwertsteuer befreit. Dies
gilt künftig nicht mehr in jedem Fall. Das Bundesfinanzministerium (BMF)
änderte kürzlich den betreffenden Abschnitt im
Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend (vgl. BMF Schreiben vom 19.
Juni 2012, IV D 3 – S 7170/10/10012).

Ärztliche Verordnung als Voraussetzung

Die Behandlungsleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese
vom Arzt verordnet wurden. Als Verordnung i.S. des Umsatzsteuerrechts gilt
im Allgemeinen sowohl das „Kassenrezept“ als auch das „Privatrezept“. Auch
Verordnungen vom Heilpraktiker werden als „Privatrezepte“ anerkannt. Nicht
als Verordnung und damit als nicht ausreichend für eine
Umsatzsteuerfreiheit sieht die Finanzverwaltung Behandlungsempfehlungen
durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z. B. bei Antritt des Aufenthalts in
einem „Kur“-Hotel, an.

Ausnahme

Keine ärztliche Verordnung ist für die Umsatzsteuerbefreiung der
Tätigkeit einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers erforderlich. Dies
hat das Bundesfinanzministerium in einer entsprechenden Ergänzung des
Anwendungserlasses jetzt klargestellt.

Wellnessprogramme

Das BMF hat außerdem klargestellt, dass Maßnahmen zur bloßen Steigerung
des allgemeinen Wohlbefindens nicht unter die steuerfreien
Anschlussbehandlungen fallen. Hier seien z.B. Wellnessprogramme angeführt.
Diese stellen keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Sinne der
Befreiungsnorm dar, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs
erbracht werden. Dasselbe gilt auch für Tätigkeiten, „die nicht Teil eines
konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung
von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes
sind“ (vgl. Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der
neuen Fassung).

Stand: 12. November 2012