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Umsatzsteuerfreie „ähnliche“ heilberufliche Tätigkeiten

Ähnliche Heilberufe

Umsatzsteuerfrei sind neben den ärztlichen Leistungen auch sogenannte
„ähnliche heilberufliche Tätigkeiten“. Hinsichtlich der Abgrenzung, welche
Tätigkeiten dazu gehören und welche nicht unter die Steuerbefreiung
fallen, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main in Ergänzung
bisheriger im Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthaltenen Regelungen weitere
Berufsgruppen in einer aktuellen Verwaltungsanweisung aufgeführt (v.
27.07.2012 – S 7170 A – 59 – St 112). Analog zu den Voraussetzungen für
die Umsatzsteuerfreiheit bei den Anschlusstherapien (siehe S. 1) gilt auch
für die ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten eine ärztliche Verordnung
(in Form eines Kassen- oder Privatrezeptes) als Grundvoraussetzung für die
Befreiung von der Umsatzsteuer.

Positivliste

Die OFD ordnet Fachbiologen als auch Fachwissenschaftler der Medizin
den ähnlichen Heilberufen zu. Als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gilt
ferner die Hippotherapie, wenn sie von einem Physiotherapeuten
(Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche
Verordnung durchgeführt wird.

Negativliste

Besonders zu erwähnen ist dabei die Negativliste der
OFD-Verwaltungsanweisung. Danach zählt die Finanzverwaltung Augenoptiker
nicht zu den ähnlichen Heilberufen. Augenoptiker zählen vielmehr zum
Personenkreis der Hilfsmittelerbringer. Ebenfalls nicht als ähnliche
Heilberufe einzustufen sind Orientierungs- und Mobilitätstrainer,
Medizinphysiker, Musiktherapeuten oder Heilpädagogen. Nicht
umsatzsteuerfrei sind auch die Leistungen eines Fachkosmetikers, von
Familienhelfern, Gymnastik- oder Yogalehrern.

Stand: 12. November 2012