alt="Zahnarztpraxis

Arztpraxis-GmbH nicht zulässig

Der Fall

Ein Psychotherapeut gründete mit seiner Ehefrau in Großbritannien eine
Limited. Anschließend beantragte er bei dem zuständigen
Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten, seine Zulassung auf
die Limited zu übertragen. Er begründete dies mit der optimalen und
kostenreduzierenden Nutzung „steuerlicher Privilegien“ und Möglichkeiten
bis hin zur Einbeziehung von Versorgungsmöglichkeiten für ihn und seine
Familie in diese Betriebssphäre. Unter anderem forderte er eine
Gleichbehandlung mit den medizinischen Versorgungszentren. Ein
entsprechender Anspruch ergebe sich aus dem Grundgesetz und aus
europäischem Recht.

Urteil

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Ablehnung des
Zulassungsausschusses und hat entschieden, dass ein Arzt seine Praxis
nicht in der Rechtsform einer juristischen Person – etwa einer GmbH oder
englischen Limited – führen kann (Urt. v. 15.08.2012, B-6-KA-47/11). Eine
einzelne Arztpraxis kann laut BSG keine GmbH oder andere Form der
Kapitalgesellschaft sein. Nach dem Gesetz (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
können nur Ärzte bzw. Psychotherapeuten als natürliche Personen zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Wegen des besonderen
Verhältnisses von Arzt und Patient sei dies auch gerechtfertigt.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Auch das Grundgesetz gewährt nach Ansicht des BSG nicht das Recht, jede
gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben. Eine
Einzelpraxis könne auch nicht mit medizinischen Versorgungszentren
verglichen werden. Hier würde es sich um große Geschäftsbetriebe
handeln.

Stand: 12. Februar 2013