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Der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug für EU–Bürger

Beschränkte Steuerpflicht

Nicht in Deutschland ansässige natürliche Personen und
Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihren inländischen Einkünften
(welche dies sind, zählt das Einkommensteuergesetz katalogartig auf, siehe
§ 49 Einkommensteuergesetz) einer beschränkten Steuerpflicht. Für
bestimmte Einkünfte, u.a. aus künstlerischen und sportlichen Darbietungen
oder aus der Vergütung für die Überlassung von Nutzungsrechten, wird die
Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der
Bruttoeinnahmen. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden dabei nicht
steuermindernd berücksichtigt.

Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugswahlrecht

Ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren
bewirkte, dass der deutsche Gesetzgeber seit 2009 EU- sowie EWR-Bürgern
mit solchen Einkünften das Recht einräumt, unmittelbar im Zusammenhang mit
den Inlandseinkünften stehenden Werbungskosten-/Betriebsausgaben bereits
zum Zeitpunkt des Steuerabzugs von den Einkünften abzuziehen (§ 50a Abs. 3
Einkommensteuergesetz).

Doppelter Steuersatz

Im Gegenzug verdoppelt sich der Steuersatz für natürliche Personen auf
30 %. Der Werbungskostenabzug lohnt daher erst, wenn die Aufwendungen 50 %
der Einnahmen übersteigen. Ein Werbungskostenabzug führt daher bei
beschränkt Steuerpflichtigen nicht immer zu einer echten Steuerersparnis,
zumal auch Fix- und/oder Gemeinkosten im Regelfall nicht abzugsfähig
sind.

Stand: 12. Februar 2013