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Steuerliche Behandlung der Gutachtertätigkeit eines Arztes

Selbstständig oder nicht selbstständig?

Erstellen angestellte Ärztinnen und Ärzte Gutachten für Dritte (z.B.
Gerichte, Krankenkassen), stellt sich regelmäßig die Frage, ob das hierfür
bezogene Honorar zu den übrigen nicht selbstständigen Tätigkeiten zählt
oder ob der Arzt/die Ärztin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht.
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer neuen
Verfügung (vom 7.12.2012 VI 302 – S 2246 – 225) diverse für die
Finanzverwaltung verbindliche Abgrenzungskriterien aufgestellt, die sich
an den Gesamtumständen der Ausübung der Gutachtertätigkeit
orientieren.

Gutachtertätigkeit eines Chefarztes

Erstellt der Chefarzt ein Gutachten aus Aufträgen, die über die
Klinikleitung an ihn weitergereicht werden und erfolgt die Abrechnung der
gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik, liegen nach
Auffassung der Behörde Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vor. Ist
es hingegen so, dass die Aufträge von Dritten an den Chefarzt direkt
herangetragen werden und der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die
Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen
Krankenhauseinrichtungen zahlt, spricht dies für eine selbstständige
Tätigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn der Chefarzt selbst die Gutachten
in seinem Namen fertigt und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.

Gutachtertätigkeit nachgeordneter Ärzte/Assistenzärzte

Für nachgeordnete Ärzte und Assistenzärzte gelten im Allgemeinen die
arbeitsvertraglichen Regelungen. Enthält der Arbeitsvertrag auch die
Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten, erfolgt diese stets im Rahmen
des Dienstverhältnisses. Die (ggf. gesonderte) Vergütung stellt Einkünfte
aus nicht selbstständiger Arbeit dar.

Stand: 12. Februar 2013