alt="Fenster

Umsatzsteuerliche Folgen des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan

Krankenhausplan

Krankenhauspläne werden von den jeweiligen Bundesländern aufgestellt
und dienen der Verwaltung von Krankenhäusern bzw. von
Krankenhausleistungen. In den Krankenhausplan kommen Häuser, die bestimmte
Voraussetzungen erfüllen (Plankrankenhäuser). Wird im Laufe des
Geschäftsbetriebes von den Vorgaben des Krankenhausplanes abgewichen (z.B.
durch Rechtsformänderung, Sitzverlegung, Fusion mit einem anderen
Dienstleister aus dem Gesundheitswesen), kann das Krankenhaus aus dem Plan
gestrichen werden. Letzteres ist besonders häufig bei Fusionen und
Umstrukturierungen gemeinnütziger Träger mit Gewerbebetrieben der
Fall.

Steuerliche Konsequenzen

Mit Streichung aus dem Krankenhausplan fällt im Regelfall auch die
generelle Umsatzsteuerbefreiung weg. Denn unter die allgemeine
Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG)
fallen nur „zugelassene Krankenhäuser“ nach dem Sozialgesetzbuch. Das sind
im Regelfall Plankrankenhäuser.

Krankenhaus als Zweckbetrieb

Ist die Streichung aus dem Krankenhausplan erfolgt und besteht auch
kein entsprechender Versorgungsvertrag nach §§ 111 und 111a SGB V (vgl. §
4 Nr. 14 b, dd UStG), bleibt als (letzte) Möglichkeit, aus
umsatzsteuerlicher Sicht als Krankenhaus anerkannt zu werden, nur die
Erfüllung der für Krankenhäuser geltenden Voraussetzungen für die
Qualifizierung als Zweckbetrieb. Hierzu müssen u.a. mindestens 40 % der
jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, mit
denen nur allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden.

Stand: 12. Februar 2013