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Erneuter Anlauf gegen die „Cash-GmbH“

Cash-GmbH

Mit der Cash-GmbH, einer nur zur schenkungsteuerfreien Übertragung
von Bargeld gegründeten Gesellschaft, lassen sich unter bestimmten
Voraussetzungen Bargelder in Millionenhöhe auf die Kinder oder andere
Personen übertragen, ohne einen Cent Schenkungsteuern zahlen zu müssen.
Der Trick liegt darin, dass Barvermögen nicht zum sogenannten
Verwaltungsvermögen zählt und daher die Verschonungsregelungen des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für Betriebsvermögen voll in
Anspruch genommen werden können. Die Verschonungsregeln sehen eine
Steuerbefreiung bis zu 100 % vor.

Der zweite Anlauf

Gesetzliche Gegenmaßnahmen gegen die Cash-GmbH waren bereits
Gegenstand der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum
Jahressteuergesetz 2013. Dieses scheiterte bekanntlich. Auch das
kürzlich vom Bundestag beschlossene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
enthielt keine Regelungen, weshalb dieses ebenfalls in den
Vermittlungsausschuss muss. Nun soll das Steuerschlupfloch mit dem
„Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften“ endgültig geschlossen werden.

Durchschnitts-Finanzvermögen

Zur Abwehr des Steuersparmodells sollen nach dem Gesetzesentwurf die
Finanzämter künftig definieren, wie hoch in einem Betrieb der
Normalbestand an Barvermögen im Durchschnitt der letzten fünf
Wirtschaftsjahre war. Bargeldbeträge über dem so definierten
Normalbestand, die dem Betrieb neu zugeführt wurden, sollen künftig der
Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen.

Weitere Steueränderungen

Im Gesetzesentwurf enthalten sind u.a. geplante Verkürzungen der
Aufbewahrungsfristen (Verkürzung der bisher 10-jährigen
Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre bzw. ab 2015 auf 7 Jahre). Außerdem
sollen die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge künftig für
zwei Jahre gelten.

Stand: 13. April 2013