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Gelangensbestätigung kommt

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Der Bundesrat hat im März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Damit kann diese
planmäßig am 1.10.2013 in Kraft treten.

Neue Gelangensbestätigung

Die „neue“ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung führt u.a. die
„Gelangensbestätigung“ als neuen und alternativen Nachweis für
umsatzsteuerfreie Lieferungen in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet ein.
Verbindlich festgelegt wurden auch die Mindestangaben, die in der
Bestätigung vorhanden sein müssen.

Pflichtangaben

Gemäß § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine
Gelangensbestätigung u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers
sowie die Menge des Gegenstands der Lieferung und seine handelsübliche
Bezeichnung enthalten. Werden Fahrzeuge in das übrige
Gemeinschaftsgebiet versendet, ist auch die
Fahrzeug-Identifikationsnummer zu notieren. Bei Beförderung oder
Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer ist
Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands anzugeben. Bei Beförderung des
Gegenstands durch den Abnehmer ist die Bestätigung mit Ort und Monat des
Endes der Beförderung des Gegenstands zu ergänzen. Außerdem ist das
Ausstellungsdatum der Bestätigung anzugeben und diese ist zu
unterschreiben.

Weitere Nachweismöglichkeiten

Neu für den Unternehmer ist, dass er die Nachweisführung für eine
innergemeinschaftliche Lieferung auch nach dem 1.10.2013 nicht zwingend
mit einer Gelangensbestätigung erbringen muss, wie das ursprünglich
vorgesehen war. Der Nachweis kann auch mittels anderweitiger
Versendungsbelege erfolgen, z.B. durch Frachtbrief, Konnossement oder
einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei
Kurierdienstleistungen ist ein lückenloses
„tracking-and-tracing-Protokoll“ ausreichend. Versendet der Abnehmer den
Liefergegenstand, kann der Nachweis über die Bezahlung des
Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers geführt werden,
zusammen mit einer vollständigen Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs. Zusätzlich erforderlich ist hier eine Versicherung des
Spediteurs, dass er den Gegenstand an den maßgeblichen Ort tatsächlich
befördern wird.

Stand: 12. April 2013