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Rückerstattung ausländischer Quellensteuern

Quellensteuern

Bezieht ein Kapitalanleger Dividenden von einer ausländischen
Kapitalgesellschaft, wird ihm im Regelfall die dortige Quellensteuer
gleich einbehalten. Die deutschen depotführenden Banken rechnen
ausländische Quellensteuern nur insoweit auf die Abgeltungsteuer an, als
diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.

Online-Rückerstattungsverfahren

Der nicht anrechenbare Teil muss vom Kapitalanleger zurückverlangt
werden. Das hierzu notwendige Rückerstattungsverfahren erledigt im
Regelfall der Steuerberater oder auch die betreffende ausländische Bank.
Doch auch ein Selbstantrag ist möglich. Hierzu stellt das Bundeszentralamt
für Steuern unter www.steuerliches-info-center.de
eine Vielzahl von Erstattungsformularen bereit.

Benötigte Daten

Die zum Ausfüllen der Formulare notwendigen Daten befinden sich auf den
Erträgnisaufstellungen der Bank. Die wesentlichen Daten sind der Name und
Adresse des Empfängers, der Name und die ISIN-Nummer der Aktie, die
Stückanzahl, die Dividende je Aktie sowie der Zahltag. Darüber hinaus ist
die abzurechnende Stelle der Dividenden anzugeben. Wichtig ist auch das
Kaufdatum der Aktie. Bei mehreren Käufen ist immer das letzte Datum vor
der Dividendenabrechnung zu verwenden.

Antragsfristen

Für die Rückerstattung sind bestimmte Antrags- bzw. Verjährungsfristen
zu beachten. Im Regelfall gilt eine Antragsfrist von 3 Jahren.

Stand: 12. April 2013