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Schönheitsoperationen im Einzelfall umsatzsteuerfrei

Der Fall

Geklagt hatte ein schwedischer Klinikbetreiber (PFC Clinic AB), der
Leistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie erbrachte. Die
Schönheitsoperationen wurden dabei einerseits zur Behandlung von
Krankheiten oder Verletzungen und andererseits auf Wunsch der Patienten
durchgeführt.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bejahte die Qualifizierung
ästhetischer Operationen und Behandlungen als „ärztliche Heilbehandlungen“
oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ unter den
Voraussetzungen, dass diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder
die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen
(EuGH vom 21.3.2013 Rs. C-91/12 PFC Clinic AB). Hierfür ist weitere
Voraussetzung, dass die Eingriffe von einer Person erbracht werden, die
zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des
Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.

Medizinische Notwendigkeit und Beweislast

Hier liegt die Crux. Der EuGH hat nämlich die Beweislast für jeden
einzelnen Eingriff auf den Arzt abgewälzt. Arzt und Finanzverwaltung
dürften – was die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit solcher
Eingriffe betrifft – unterschiedlicher Meinung sein. Daher darf aus dem
obigen EuGH-Urteil keine generelle Steuerbefreiung für
Schönheitsoperationen abgeleitet werden. Es kommt vielmehr auf den
Einzelfall an. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt belässt beispielsweise
Eingriffe wegen psychischer Belastungen umsatzsteuerfrei, nicht jedoch
solche, die aus rein kosmetischen Gründen erfolgt sind (vgl. OFD
Frankfurt/M. v. 7.2.2013 S 7170 A – 69 – St 112). Die Finanzverwaltung
erkennt darüber hinaus ästhetisch-plastische Leistungen nicht als
umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an, wenn es an einem
therapeutischen Ziel fehlt. Indiz dafür ist, wenn der Krankenversicherer
die Kosten nicht trägt (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses UStAE).

Stand: 12. Mai 2013