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Strafbefreiende Selbstanzeige soll verschärft werden

Selbstanzeige

Unter einer strafbefreienden Selbstanzeige wird die Nacherklärung
bislang nicht versteuerter Einkünfte bzw. die Berichtigung bislang
unvollständiger Steuererklärungen verstanden. Berichtigt bzw. ergänzt ein
Steuerpflichtiger seine Angaben, noch bevor einer der im Gesetz genannten
Ausschlusstatbestände eingetreten ist, geht er straffrei aus. Er zahlt
lediglich die hinterzogenen Steuern mit Hinterziehungszinsen nach. Bei
höheren Beträgen kommt noch ein Strafzuschlag dazu.

Verjährungsfristen

Bislang galten für die Strafverfolgung und die Festsetzung der
hinterzogenen Steuern unterschiedliche Fristen. Während die Steuern
nachträglich mindestens bis zu 10 Jahre nachveranlagt werden können, endet
nach derzeit geltendem Recht der strafrechtlich relevante Zeitraum bereits
nach 5 Jahren. Dies wollen die Länder Baden-Württemberg und Hamburg jetzt
ändern. In einem Gesetzesantrag (vom 25.4.2013, BT Drucks. 339/13) fordern
sie eine Angleichung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche
Verfolgung von Steuerhinterziehung an die im Besteuerungsverfahren
geltende Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern von 10 Jahren.

Fazit

Die beiden Länder erhoffen sich „Steuermehreinnahmen in nicht
bezifferbarer Höhe“. Die Rechnung könnte aufgehen. Denn eine Parallelität
zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher
Verfolgungsverjährung wirkt sich erhöhend auf das zu erwartende Strafmaß
im Fall einer Aufdeckung der Straftat aus. Das dürfte künftig zu mehr
Selbstanzeigen animieren.

Stand: 12. Juni 2013