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Verfassungsfrage Gewerbesteuer

Gewerbesteuer-Hinzurechnungen

Die Gewerbesteuererhebung steht derzeit aufgrund mehrerer Tatsachen
auf dem Prüfstand. Jüngste Zweifel, ob die gewerbesteuerliche
Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind, hat das Finanzgericht
Hamburg geäußert (Beschluss vom 29.2.2012,1 K 138/10). Das Finanzgericht
hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur
Vorabentscheidung vorgelegt (Az. beim BVerfG 1 BvL 8/12).

Gewerbesteuer-Betriebsausgabe

Darüber hinaus ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren
unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängig, welches sich gegen das mit
dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte
Betriebsausgabenabzugsverbot richtet (§ 4 Abs. 5b
Einkommensteuergesetz-EStG). Nach dieser Vorschrift können seit dem
Veranlagungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden
Nebenleistungen nicht mehr bei der Einkommensteuer abgezogen werden.

Vorläufige Festsetzungen

Die Finanzverwaltung hat jetzt reagiert und per gleich lautendem
Erlass (vom 25.4.2013) angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des
Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sowohl
hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf
entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben als auch hinsichtlich
diverser streitgegenständlicher Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag im
Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorläufig durchzuführen
sind.

Fazit

Ein Anerkenntnis der Finanzverwaltung stellt die
Vorläufigkeitserklärung allerdings nicht dar. Sie erfolgt vielmehr „aus
verfahrenstechnischen Gründen“, wie es in dem Erlass heißt. Dem
Gewerbetreibenden kann dies nur nützlich sein. Einspruch einlegen muss
er nicht mehr. Von einem steuerfreundlichen Urteil durch den
Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht profitiert er
automatisch.

Stand: 12. Juni 2013