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Innergemeinschaftliche Lieferungen nach Kroatien

BMF erlässt Übergangsfrist für UST-Identifikationsnummern

EU-Mehrwertsteuersystem

Kroatien gehört seit dem 01.07.2013 der Europäischen Union an. Seit
diesem Tag gilt das gemeinsame EU-Mehrwertsteuersystem ohne
Übergangsfrist. Das heißt, dass die Regelungen über den
innergemeinschaftlichen Erwerb, den innergemeinschaftlichen Lieferungen
usw. Anwendung finden. Auch die Pflichtangaben bei Rechnungsausstellung
und die Dokumentationsvorschriften für innergemeinschaftliche
Lieferungen sind zu beachten. Dazu gehört bei Lieferungen nach Kroatien
an einen Unternehmer u. a. die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (eines
Unternehmens in Kroatien).

Erwerbs-/Lieferschwellen

Die für innergemeinschaftliche Erwerbe geltende Erwerbsschwelle für
Kroatien beträgt 77.000 HRK. Die für Lieferungen geltende Lieferschwelle
beträgt 270.000 HRK (BMF v. 28.06. 2013 IV D 1, S 7058/07/10002).

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Unternehmer in Kroatien erhalten erst seit dem 01.07.2013 für
umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Zum
selben Tag traten die Regelungen des EU-Mehrwertsteuersystems in Kraft.
Die Finanzverwaltung beanstandet daher das Fehlen der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in der Republik
Kroatien auf der Rechnung und dem buchmäßigen Nachweis nicht, sofern die
Lieferung nach dem 30.06.2013 und vor dem 01.10.2013 ausgeführt wird und
der kroatische Abnehmer eine Erklärung abgibt, dass er die Erteilung
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und die
Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Aufzeichnung der Nummer
kann dann nachgeholt werden (BMF v. 28.06.2013 a. a. O.).

Stand: 23. Juli 2013