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Behandlungskosten für Burn-out

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat Kosten für eine mehrwöchige stationäre
Behandlung in einer psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Er
begründete dies u.a. damit, dass er nicht wie erwartet zum Prokuristen
ernannt worden ist und man ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht hatte,
die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Er hatte
darauf akute gesundheitliche Beschwerden erlitten, weswegen ihn seine
Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die
psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung eingewiesen hat. Die
Kosten wurden von der Krankenversicherung nicht übernommen. Auch das
Finanzamt lehnte die Geltendmachung als Werbungskosten ab.

Das Urteil

Das FG München gab der Finanzverwaltung Recht. Burn-out würde keine
typische Berufskrankheit darstellen. Ein Werbungskostenabzug komme daher
nicht in Betracht (Urt. v. 26.4.2013 8 K 3159/10).

Berufskrankheiten

Die Rechtsprechung hat bislang nur solche Krankheiten als typische
Berufskrankheiten anerkannt, für die eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine
nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen spricht.
Dazu gehören u.a. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge
eines Bergmanns, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte oder
der Sportunfall eines Berufsfußballspielers, usw. Burn-out würde nach
Ansicht des FG München aber praktisch in allen Bevölkerungsschichten
gleichermaßen auftreten. Ähnlich entschied der Bundesfinanzhof im Übrigen
bei einem Herzinfarkt (Urteil v. 4.10.1968 – IV R 59/68). Dieser würde
nicht typisch bei den Angehörigen von freien Berufen auftreten, sondern
auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen.

Außergewöhnliche Belastung

Kommt für die Behandlungskosten kein Werbungskostenabzug in Betracht,
wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden können. Letzteres setzt voraus, dass
ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt wird (§ 64 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). In dem zu beurteilenden
Sachverhalt war dies nicht der Fall. Das FG München ließ die Frage daher
offen.

Stand: 12. August 2013