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Firmenwagenbesteuerung

1 %-Privatanteilsbesteuerung auch ohne faktische Privatnutzung

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2013 vier neue Urteile zur Besteuerung
der privaten Nutzung von Firmenwagen mittels der sogenannten „1 %-Methode“
veröffentlicht. Während der BFH in den beiden Urteilen vom 21.3.2013 (VI R
46/11 und VI R 42/12) als auch in dem Urteil vom 18.4.2013 (VI R 23/12)
klargestellt hat, dass die 1 %-Regelung erst dann zur Anwendung kommt,
wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen
auch zur privaten Nutzung nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder
zumindest in Form einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung
überlässt, hält der BFH in dem Urteil VI R 31/10 eine tatsächliche nicht
private Nutzung des PKW für unbedeutend.

Umfang der Privatnutzung ohne Bedeutung

In dem vierten Urteil VI R 31/10 (vom 21.3.2013) hat der
Bundesfinanzhof die Anwendung der 1 %-Regelung zugelassen, auch wenn
faktisch keine private Nutzung des Fahrzeuges erfolgt ist. Nach der
BFH-Auffassung ist dem Arbeitnehmer der zu versteuernde „geldwerte
Vorteil“ aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des
Dienstwagens zur privaten Nutzung mit der Zurverfügungstellung des
Fahrzeugs zugeflossen. Im Streitfall standen einem GmbH-Geschäftsführer
zwei PKWs zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für
Privatfahrten nutzen durfte. Er nutzte diese beiden PKWs zu jeweils
unterschiedlichen Zeiträumen.

Nutzungsüberlassungsvereinbarung tatsächlich erforderlich

Nicht die tatsächliche Nutzung, jedoch das Vorliegen einer
(arbeitsvertraglichen) Nutzungsvereinbarung ist Voraussetzung für die
Anwendung der 1 %-Methode. Den von der Finanzverwaltung immer wieder
hervorgerufenen „Beweis des ersten Anscheins“, wonach nach der allgemeinen
Lebenserfahrung bei Überlassung eines PKWs stets eine Privatnutzung zu
unterstellen ist und dass arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote
in der Praxis nicht überwacht und beachtet werden, hat der Bundesfinanzhof
allerdings gekippt. Die unbefugte private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs führt nicht zu einem Arbeitslohn. Liegt bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine unbefugte Privatnutzung
eines Firmenfahrzeugs vor, führt dies nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung
regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Stand: 12. August 2013