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Steuerliche Berücksichtigung finaler Auslandsverluste

EuGH lässt Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens
zu

Grenzüberschreitende Verlustverrechnungen

Die deutsche Finanzverwaltung lässt grenzüberschreitende
Verlustverrechnungen im Regelfall unter Verweis auf einschlägige
Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu, wonach ausländische
Betriebsstättengewinne in Deutschland im Regelfall steuerfrei sind. Daher
könnten im Umkehrschluss auch ausländische Betriebsstättenverluste nicht
der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies widerspricht allerdings dem
geltenden Unionsrecht, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt
hat.

Rechtssache A Oy

In dieser Rechtssache hatte eine finnische Gesellschaft geklagt. Dieser
wurde eine Verlustverwertung aus der Verschmelzung ihrer schwedischen
Tochtergesellschaft versagt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah darin
eine im Hinblick auf die herrschende Niederlassungsfreiheit im EU-Raum
rechtswidrige Ungleichbehandlung gegeben. Denn in rein nationalen Fällen
wäre ein verschmelzungsbedingter Verlustübertrag zulässig (EuGH v
21.2.2013, Rs A Oy (C-123/11)).

Betriebsstättenverluste

Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Finanzgericht
Köln in einem ähnlich gelagerten Fall den Steuerabzug von finalen
Verlusten aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien
zugelassen (Urt. v. 13.3.2013, 10 K 2067/12). In diesem Fall wollte eine
deutsche GmbH in Belgien Ferienpark-Chalets zur Vermietung an Feriengäste
kaufen. Zu dem beabsichtigten Kauf kam es letztlich nicht, wodurch bereits
geleistete Anzahlungen abgeschrieben werden mussten. Das Finanzgericht
schloss sich dabei der Auffassung des EuGH an, wonach die
Nichtberücksichtigung eines finalen Verlustes aus einer EU-Betriebsstätte
gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt. Gegen
das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen noch nicht
veröffentlicht).

Stand: 12. August 13