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Der neue Kirchensteuer-Datenpool 2014/15

Regel- und Anlassabfragen der Banken sollen 2014/2015
starten

Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte

Die Kreditinstitute verfügten bisher über keine Daten zur
Religionszugehörigkeit ihrer Kunden mit Ausnahme derer, die ihnen der
Kunde selbst gegeben hat. Dementsprechend erfolgte der Abzug von
Kirchensteuern auf Kapitaleinkünfte bislang nur auf Antragstellung des
Bankkunden. Ab dem Jahr 2015 soll der umfassende Kirchensteuer-Datenpool
starten. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert hierfür die Daten
eines jeden Steuerpflichtigen, insbesondere den Kirchensteuersatz der
steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie die ortsbezogenen Daten, mit
deren Hilfe der Steuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet
werden kann. Die zum Abgeltungsteuerabzug verpflichteten Banken fragen ab
2014 die Steueridentifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern
sowie die Religionszugehörigkeit eines jeden Kontoinhabers ab. Ab 2015
soll die fällige Kirchensteuer direkt von der Bank abgeführt werden. Sind
an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil
an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.

Regel- und Anlassabfragen

Die im Zuge des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes neu
geschaffenen Vorschriften im Einkommensteuergesetz (§ 51a Abs. 2c bis 2e
EStG) sehen routinemäßige „Regelabfragen“ und fallbezogene
„Anlassabfragen“ vor. Bei den Regelabfragen fragen die Banken einmal
jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim
Bundeszentralamt für Steuern nach, ob der Bankkunde am 31. August des
betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist. Die
Anlassabfragen sind stets auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge
bezogen und erfolgen für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen. Gehört
der Steuerpflichtige keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an,
teilt das Bundeszentralamt für Steuern der abfragenden Bank einen Nullwert
mit. Die Bank muss in diesem Fall die ihrerseits vorhandenen Daten zur
Religionszugehörigkeit unverzüglich löschen.

Datenschutz

Jeder Bankkunde kann dem Datenabruf widersprechen. Im Fall des
Widerspruchs schickt das Bundeszentralamt für Steuern der abfragenden Bank
eine Kontrollmitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige
Wohnsitz-Finanzamt. Ein Widerspruch gegen den Datenabruf verpflichtet
somit zur Abgabe einer Steuererklärung.

Stand: 12. September 2013