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Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Erneute Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 als Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer erhoben. Bereits 2010 stand der Solidaritätszuschlag auf
dem Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte eine Vorlage
zur Verfassungsmäßigkeit des im Veranlagungszeitraum 2007 erhobenen
Solidaritätszuschlags durch das FG Niedersachsen als unzulässig
zurückgewiesen. Die Begründung war denkbar einfach: Das vorlegende
Finanzgericht hätte sich mit der Rechtsprechung zum Solidaritätszuschlag
nicht hinreichend auseinandergesetzt (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010, 2
BvL 3/10). Der BFH hatte in den Urteilen vom 21.7.2011, II R 50/09 und II
R 52/10 entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis
zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war.

Neue rechtliche Erwägungen

Am 21.8.2013 hatte das FG Niedersachsen in dem Klageverfahren 7 K
143/08 entschieden, das Verfahren erneut dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen, und dabei an einem Arbeitnehmerfall neue rechtliche Aspekte
vorgetragen: Beide Arbeitnehmer leben in Deutschland, sind beim selben
Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der eine
Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland und der andere nur wenige Meter über
die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein. Durch die Anrechnung der
in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die
Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu
einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist
sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen. Die neuen
Argumente ergänzen dabei die bisherigen Bedenken, nämlich dass es sich bei
dem Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe handelt, welche nach den
Vorstellungen des Verfassungsgebers nur zur Deckung von Bedarfsspitzen im
Bundeshaushalt erhoben werden darf bzw. lediglich in „Ausnahmelagen” bzw.
in „besonderen Notfällen”. Nicht aber in Zeiten allgemeiner
Steuertarifsenkungen.

Fazit

Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags sollte unter Bezug auf das
neue BVerfG-Verfahren gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt
werden.

Stand: 12. September 2013