Handwerkerleistungen 2013 steuerlich geltend machen
Steuerermäßigung
Steuerpflichtige erhalten für Aufwendungen für Handwerkerleistungen in
ihrem Privathaushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der
Aufwendungen. Die Steuerermäßigung kann in Anspruch genommen werden für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere für
Schneeräumkosten (vgl. oben Seite 2), nicht aber im Rahmen einer
Neubaumaßnahme wie z.B. dem Einbau einer Dachgaube (Finanzgericht
Berlin-Brandenburg v. 11.12.2012, 4 K 4361/08). Aufwendungen für die
Gartengestaltung können hingegen auch dann geltend gemacht werden, wenn
der Garten neu angelegt wird (BFH, Urteil v. 13.07.2011, VI R 61/10). Die
Steuerermäßigung beschränkt sich auf die reinen Arbeitsleistungen.
Ausgenommen sind Materialkosten. Der Ermäßigungshöchstbetrag beträgt 1.200
€. Die Steuer ermäßigt sich um den Abzugsbetrag, höchstens um 1.200 €.
Banküberweisung bis 31.12.
Wurden 2013 Handwerkerleistungen im Privathaushalt in Anspruch
genommen, kann für diese eine Steuerermäßigung erreicht werden, wenn die
Rechnungen noch bis zum 31.12.2013 bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass
der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebes bis Jahresende
überwiesen wird. Maßgeblich ist der Abgang der Zahlung beim
Leistungsempfänger.
Keine Barzahlung
Für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen kommt eine Barzahlung
ausnahmslos nicht in Betracht, wie der Bundesfinanzhof im Falle der
Schornsteinfegerrechnung entschieden hat (BFH. Beschluss vom 30.07.2013,
VI B 31/13). Unerheblich ist, ob der Handwerker trotz vorhandenem
Firmenkonto auf eine Barzahlung besteht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der
Steuerabzug auch in solchen Fällen versagt. Liegen die Voraussetzungen für
die Geltendmachung einer Steuerermäßigung vor, sollten daher Barzahlungen
unter allen Umständen abgelehnt werden.
Stand: 12. Oktober 2013