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Steuerliches Reisekostenrecht 2014

Welche Regelungen ab 2014 gelten

Erste Tätigkeitsstätte

Wesentliche Neuerung im steuerlichen Reisekostenrecht bildet die
Einführung des gesetzlich definierten Begriffs der „ersten
Tätigkeitsstätte“. Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt die „regelmäßige
Arbeitsstätte“ des Arbeitnehmers, ist aber keinesfalls mit dieser
gleichzustellen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt nicht nur jede ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, sondern auch der Ort des Kunden
des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet
ist. Damit gelten arbeitstägliche Fahrten zu solchen Kunden ab 2014 nicht
mehr als Reisekosten und können dem Arbeitnehmer nicht mehr steuerfrei
erstattet werden. Stattdessen kann der Arbeitnehmer die
Entfernungspauschale geltend machen.

Vertragliche Festlegung

Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann vom Arbeitgeber vertraglich
festgelegt werden. In diesem Fall kommt es auf weitere alternative
Betrachtungen (an welchem Ort wird der Arbeitnehmer typischerweise tätig,
an welchem Ort verbringt er mindestens ein Drittel der vereinbarten
Arbeitszeit) nicht mehr an. Die Zuordnung muss unbefristet bzw. für die
Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48
Monaten hinaus erfolgen.

Verpflegungspauschalen

Ab dem 01.01.2014 gibt es nur noch zwei Zeitintervalle mit
unterschiedlich hohen Pauschbeträgen für Dienstreisen im Inland. Dabei
wird ausschließlich auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung abgestellt.
Beträgt die Abwesenheitsdauer mindestens 24 Stunden, beträgt die
Verpflegungspauschale 24 €. Bei der Abwesenheitsdauer von mehr als 8
Stunden können dem Arbeitnehmer künftig 12 € steuerfrei erstattet werden.
Auch bei den Verpflegungspauschalen für Auslandstätigkeiten gibt es ab dem
01.01.2014 nur noch zwei Pauschalen. Die Auslandspauschalen betragen
jeweils 120 % bzw. 80 % der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden
Auslandstagegelder. Wie bisher können Verpflegungsmehraufwendungen nur in
Form von Pauschbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug der
tatsächlichen Verpflegungskosten mittels Einzelnachweise bleibt
ausgeschlossen.

Stand: 12. Oktober 2013