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Anfertigen einer Tumorstatistik

Der Fall

Eine urologische Gemeinschaftspraxis übermittelte nach Zustimmung der
Patienten regelmäßig Meldungen von Tumordiagnosen in Form eines
standardisierten Arztbriefes an die Krankenkassen zur Übermittlung an ein
Tumorregister. Der Arzt erhielt dafür eine Fallpauschale. Der Arzt
rechnete diese Pauschalen seinen umsatzsteuerfreien Arzthonoraren hinzu
und führte dafür keine Umsatzsteuer ab.

Datenerfassungen und Dokumentation

Leistungen zur Erstellung von Dokumentationen und Statistiken (im
Streitfall zur Erstellung einer Tumorstatistik) sind allerdings keine
ärztlichen Leistungen, die unter „Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin“ fallen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden
hat (Urteil v. 18.06.2013, 5 K 5412/11). Dies bedeutet, dass solche
Tätigkeiten nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Stellt der Arzt/die
Ärztin für die Lieferung von Statistikmaterial eine Rechnung, muss er/sie
also Umsatzsteuer ausweisen.

Kleinunternehmer

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Arzt/die Ärztin
Kleinunternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes ist. Das ist dann der Fall,
wenn die gesamten der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Einkünfte des
Arztes (das sind die Entgelte für die Datenlieferung zzgl. weitere
Einkünfte aus anderen Tätigkeiten die nicht von der Umsatzsteuer befreit
sind) einschließlich Umsatzsteuer 17.500 € nicht überstiegen haben. Im
Streitfall war die Kleinunternehmergrenze allerdings überschritten.

Revision

Gegen dieses Urteil wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt,
sodass mit einer verbindlichen Entscheidung erst 2014 zu rechnen ist. (Az.
XI R 31/13).

Stand: 29. November 2013