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Einkommensteuer-Richtlinien 2012

Erleichterungen beim Nachweis von Krankheitskosten

Die Finanzverwaltung hat 2013 eine überarbeitete Version ihrer
Einkommensteuer-Richtlinien herausgegeben. Die Änderungsrichtlinien
enthalten Neuerungen bezüglich des Nachweises von Krankheitsaufwendungen
zur Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Grundsätzlich bleibt es
dabei, dass als Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung eine ärztliche Verordnung oder aber auch ein
Rezept eines Heilpraktikers notwendig ist. In den Richtlinien finden sich
allerdings auch Ausnahmen (vgl. R 33.4 Abs. 1 EStR 2012):

Augen-Laser-Operation

Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation
verzichtet die Finanzverwaltung auf die Vorlage eines amtsärztlichen
Attests.

Anhaltender Verbrauch

Liegt eine andauernde Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel vor, genügt künftig die einmalige Vorlage
einer Verordnung.

Brillen, Sehhilfen

Sofern ein Augenarzt in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer
Sehhilfe bereits einmal festgestellt hat, genügt es, wenn der
Steuerpflichtige in den Folgejahren eine Sehschärfenbestimmung durch einen
Augenoptiker durchführen lässt.

Kuren

Sofern die Notwendigkeit einer Kur im Rahmen der Bewilligung von
Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt wurde, genügt bei Pflichtversicherten
die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten
der Beihilfebescheid.

Nachweis der Aufwendungen

Als außergewöhnliche Belastungen sind nur solche Krankheitskosten
abzugsfähig, die nicht von einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse
erstattet werden. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis über den selbst
zu tragenden Anteil der angefallenen Krankheitsaufwendungen u. a. durch
die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung
oder des Beihilfebescheides einer Behörde führen. Die Nachweise müssen
zwar der Steuererklärung nicht zwingend beigelegt werden (dies gilt
insbesondere bei Abgabe der Steuererklärung im elektronischen
Elster-Verfahren), sie sind den Finanzbehörden aber auf Verlangen
nachzuweisen.

Stand: 29. November 2013