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Gewinnermittlung 2013

Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin
regelmäßig auch das Steuerjahr. Den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt der
Arzt/die Ärztin regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Ärztinnen
und Ärzte minimieren ihren steuerlichen Gewinn 2013, indem sie Ausgaben
für 2014 nach Möglichkeit noch 2013 tätigen und Einnahmen aus 2013 nach
2014 verlagern. Für die Verlagerung der Einnahmen 2013 nach 2014 ist
Folgendes zu beachten:

Privathonorare

Hier trat 2013 eine wichtige Änderung mit den
Einkommensteuerrichtlinien 2012 ein: Gemäß R 11 der neuen Richtlinien 2012
gelten Einnahmen schon dann als zugeflossen, wenn „die Vereinnahmung durch
einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. „Daher sind Honorare von
Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche
Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei
dieser Stelle zugeflossen“ (R 11 Satz 2 EStR 2012).

Kassenabrechnungen

Anders ist es bei Arzthonoraren, die die Kassenärztliche Vereinigung
überweist. Diese gelten beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils
durch die Kassenärztliche Vereinigung als zugeflossen (vgl. H 11 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Das heißt: Überweist die
Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 erst Ende
Januar 2014, muss der Arzt die Einkünfte erst 2014 versteuern.

Ausnahme: Einnahmen der kassenärztlichen Vereinigung
stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (Bundesfinanzhof-Urteil v.
06.07.1995). Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10.
Januar 2014), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu
dem sie wirtschaftlich gehören. Überweist also die Kassenärztliche
Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 schon am 7. Januar 2014,
muss es der Arzt noch 2013 versteuern.

Stand: 29. November 2013