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Weihnachtsfeier: Neue Rechtsprechung zur 110-€-Grenze

Bundesfinanzhof setzt neue Maßstäbe für die Berechnung der
110-€-Grenze

Betriebsveranstaltungen

Lädt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ein, z. B. auf eine
Weihnachtsfeier oder wie im Streitfall, den der Bundesfinanzhof
entschieden hat, in ein Fußballstadion, dann gelten diese Annehmlichkeiten
grundsätzlich als Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
Übersteigen die Aufwendungen jedoch nicht 110 € pro Arbeitnehmer, sind die
Zuwendungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Berechnung der 110-€-Grenze

Bei der Berechnung der 110-€-Grenze berücksichtigte das Finanzamt
bisher sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung. In dem betreffenden
Streitfall, in dem ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer und dessen
Angehörige in ein Fußballstadion eingeladen hatte, rechnete das Finanzamt
u. a. die Stadionmiete und die auf die Angehörigen der Arbeitnehmer
entfallenden Kosten jedem Arbeitnehmer anteilig zu. Die Grenze von 110 €
pro Beschäftigtem wurde damit überschritten.

BFH-Urteile

Der Bundesfinanzhof folgte der Rechnung des Finanzamtes nicht. In den
beiden Urteilen vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11, führten die
Richter aus, dass bei der Berechnung der 110-€-Grenze nur solche Kosten
berücksichtigt werden dürfen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen
geldwerten Vorteil auszulösen. Einen geldwerten Vorteil lösen nur solche
Kosten aus, die der Arbeitnehmer selbst unmittelbar konsumieren kann.
Mietkosten für die Veranstaltungsräume und Kosten für die organisatorische
Tätigkeit eines Eventveranstalters zählen nicht dazu. Ebenso wenig sind
den Arbeitnehmern die anteiligen auf die Familienangehörigen entfallenden
Kosten hinzuzurechnen.

Fazit

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die anstehende Weihnachtsfeier
haben sich verbessert. Der Arbeitgeber braucht ggf. nur noch die
„konsumierbaren Kosten“ der Lohnsteuer zu unterwerfen und kann diese zudem
auch auf die tatsächlich teilnehmenden Familienangehörigen der
Arbeitnehmer verteilen.

Stand: 29. November 2013