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Eine „Gutschrift“ löst keine Rechnungsberichtigung aus

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit dem im Juni 2013 verabschiedeten
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz traten diverse Änderungen bei den
Rechnungsstellungsvorschriften in Kraft. So müssen u. a. ab dem 01.07.2013
ausgestellte Leistungsabrechnungen, die der Leistungsempfänger vornimmt,
zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 2
Umsatzsteuergesetz – neu). Alternativ sind die in anderen Amtssprachen für
den Begriff „Gutschrift“ in der jeweiligen Sprachfassung verwendeten
Begriffe wie z. B. „Self-billing“ zulässig. Die Verwendung anderer
Begriffe ist grundsätzlich nicht möglich.

Begriffliche Unschärfe unbeachtlich

Die Finanzverwaltung versagt den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
nicht allein wegen begrifflicher Unschärfe, wie aus dem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 25.10.2013 (IV D 2 – S 7280/12/10002)
hervorgeht. Dies gilt, soweit die gewählte Bezeichnung hinreichend
eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen
ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen
Richtigkeit bestehen.

„Gutschrift“ auch für Rückerstattungen

Bislang wurde der Begriff „Gutschrift“ im allgemeinen Sprachgebrauch
auch für die Stornierung oder Korrektur einer ursprünglichen Rechnung
verwendet. Das BMF stellt im o. g. Schreiben klar, dass als „Gutschrift“
bezeichnete Rechnungskorrekturen keine „Gutschrift im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne“ darstellen.

Stand: 29. November 2013