Freigrenze für Sachbezüge entfällt ab 2014
Für Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wie z. B. private Kranken- oder Pflegezusatzversicherungen, kann ab 1.1.2014 nicht mehr die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge angewendet werden.
Beiträge des Arbeitgebers zu einer arbeitgeberfinanzierten Gruppenkrankenversicherung im PKV-Bereich zugunsten der Mitarbeiter galten bislang als Sachzuwendung. Das hatte den Vorteil, dass die monatlichen Versicherungsbeiträge steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung waren.
Voraussetzung dabei war lediglich, dass sie zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 EUR nicht übersteigen durften.
Versicherungsbeiträge gelten als Barlohn
Das Bundesfinanzministerium hat der ganzen Sache nun eine Absage erteilt. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person ist, führe die Beitragszahlung des Arbeitgebers zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden. An der Qualifizierung als Barlohn ändere auch das zitierte BFH-Urteil nichts. Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Stelle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge zur Verfügung, komme nur eine Einordnung als Barlohn in Frage. Bei Zukunftssicherungsleistungen gelte im Übrigen im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd ist.
Wesentliche Vorteile der betrieblichen Krankenversicherung entfallen
Viele Betriebe haben sich zur Nutzung von betrieblichen Krankenzusatzversicherungen aber gerade unter dem Gesichtspunkt des steuer- und beitragsfreien „Bonbons“ entschieden. Für Arbeitgeber, die sich neu mit der Thematik befassen, wird die Einstiegshürde deutlich höher, da der bisherige wesentliche Vorteil der Steuer- und Beitragsfreiheit entfällt.
Das Bundesfinanzministerium will die neue Rechtsauffassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn angewendet wissen, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Im Ergebnis bedeutet das für die betroffenen Entgeltabrechner, dass die Entgeltabrechnungen ab Januar 2014 umzustellen sein werden.
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