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Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

Verpflegungspauschalen

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten
folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden: Bei einer
Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 12 €, bei mindestens 24 Stunden 24 €
und für den An- und Abreisetag je 12 € (unabhängig von einer
Mindestabwesenheitszeit).

Pauschalbesteuerung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Verpflegungspauschalen bis in
Höhe der doppelten Beträge auszahlen, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür
Lohnsteuer zahlen muss. Der Arbeitgeber versteuert den Mehrbetrag mit 25 %
pauschal. Konkret können unter Anwendung der Pauschalbesteuerung vom
Arbeitgeber erstattet werden: Verpflegungspauschalen in Höhe von 24 € für
einen Tag (bei mindestens 8 Stunden Auswärtstätigkeit) und für den An- und
Abreisetag sowie 48 € für jeden Zwischentag einer Auswärtstätigkeit.

Dreimonatsfrist

Die Pauschalbesteuerung gilt allerdings nur für einen Zeitraum von 3
Monaten, also für jenen Zeitraum, in dem Verpflegungspauschalen anlässlich
einer auswärtigen Tätigkeit steuerfrei gewährt werden können. Danach sind
die gewährten Verpflegungsvergütungen in voller Höhe als Arbeitslohn zu
versteuern.

Neubeginn

Zur Berechnung der Dreimonatsfrist wurde im neuen Reisekostenrecht 2014
eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechung eingeführt. Gemäß § 9
Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz -EStG in der Neufassung führt eine
Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu
einem Neubeginn, „wenn sie mindestens vier Wochen dauert“. Unerheblich
ist, aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wurde. Wurde die
Tätigkeit durch einen vierwöchigen Urlaub unterbrochen, besteht Anspruch
auf steuerfreie oder pauschal besteuerte Verpflegungspauschen für weitere
3 Monate.

Stand: 12. Februar 2014