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Steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten
Nutzung

Steuervergünstigung

Die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013
steuerbegünstigt. Die Begünstigung besteht darin, dass die für die
Berechnung der steuerpflichtigen privaten Nutzungsentnahme maßgeblichen
Anschaffungskosten um die Mehrkosten für das Batteriesystem zu kürzen
sind.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen BMF-Schreiben v.
05.06.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 Details zu den Steuervergünstigungen
erläutert. Danach gilt bei:

Anwendung der 1 %-Methode

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können von dem inländischen
Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (der Bemessungsgrundlage für
die Berechnung des Entnahmewertes für die Privatnutzung) abgezogen
werden. Der Abzug ist allerdings nicht in Höhe der Gesamtkosten
zulässig, sondern nur bis zur Höhe eines von der Batteriekapazität
abhängigen Minderungsbetrages. Dieser beträgt beispielsweise bei
Anschaffung eines solchen Fahrzeugs in 2014 450 € je Kilowattstunde
Batteriekapazität, höchstens jedoch 9.500 €. Der Minderungsbetrag
verringert sich jedes Jahr um 50 € je Kilowattstunde. Er beträgt im Jahr
2022 (dem letzten Jahr der Steuerförderung) noch 50 € für eine
Kilowattstunde Batteriekapazität.

Führung eines Fahrtenbuches

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können für die Ermittlung der
Gesamtkosten bzw. bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von
der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) des Fahrzeuges
abgezogen werden. Die Minderungsbeträge entsprechen jenen, die bei
Anwendung der 1 % Methode zum Abzug kommen. Beträgt beispielsweise der
Listenpreis des Fahrzeugs mit einer Batterieleistung von 10
Kilowattstunden 40.000 €, mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage für
die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils um 4.500 € (450×10) auf
35.500 €. Daraus ergibt sich eine AfA pro Jahr (Nutzungsdauer 6 Jahre)
von 5.916,66 €. Hinzu kommen Aufwendungen für Strom (890 €) und
Versicherung (1.000 €). Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen
beträgt demnach 7.806,66 €. Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil
beträgt bei einer Privatnutzung gemäß Fahrtenbuch von 20 % 1.561,33 €.
Die steuerliche Abschreibung des Fahrzeuges im Betrieb ist von der
Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Gesamtkosten
und des privaten Nutzungsanteils unberührt.

Anwendungszeitraum

Die Steuervergünstigungen gelten für Elektro- und
Hybridelektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 und bis zum 31.12.2022
angeschafft worden sind.

Stand: 27. Juli 2014