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Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen

Krankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben
(Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei
Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist der Steuerabzug auf jene
Beitragsteile begrenzt, die auf Leistungen entfallen, die denen der
gesetzlichen Krankenkassen entsprechen (Basisvorsorge). Beiträge für
Zusatzleistungen (z. B. für das Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht
abzugsfähig.

Selbstbehalt/Eigenleistung

Privatversicherte vereinbaren zur Beitragssenkung vielfach einen
Selbstbehalt in Höhe eines bestimmten Betrags. Ein Steuerpflichtiger tat
dies für sich und seine beiden Töchter. Er machte die Selbstbehalte
zunächst als außergewöhnliche Belastung und im Einspruchsverfahren als
Sonderausgaben geltend. Einspruch und die darauffolgende Klage blieben
erfolglos. Das Finanzgericht Köln verneinte den Sonderausgabenabzug, weil
es sich bei dem Selbstbehalt nicht um Beiträge an das
Versicherungsunternehmen handelte und die Selbstbehalte auch nicht der
Erlangung des Versicherungsschutzes dienen (Urt. v. 15.08.2013, 15 K 1858
/ 12).

Ausgaben dokumentieren und belegen

Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt
(Az – X R 43/14). Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und
einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter Berufung auf das
anhängige Verfahren als Sonderausgaben geltend machen. Der jeweilige
Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und ein
Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit sichert sich der
Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der
Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der BFH die
Eigenleistungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zulässt, sollte ein weiteres Einspruchsbegehren
offengehalten werden.

Stand: 26. August 2014