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GmbH-Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

Geschäftsführer haftet (fast) immer für nicht abgeführte
Lohnsteuer

GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Stellung des gesetzlichen
Vertreters der GmbH inne. Daraus begründet sich der Grundsatz der
Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Somit trifft
jeden GmbH- Geschäftsführer die Verantwortung für die Erfüllung der
steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Daraus folgt, dass ein
GmbH-Geschäftsführer (fast) immer für die nicht abgeführten Lohnsteuern
persönlich haftet und vom Finanzamt per Haftungsbescheid in Anspruch
genommen werden kann.

Interne Aufgabenverteilung

Im Streitfall wollte sich der GmbH-Geschäftsführer auf eine zwischen
ihm und einem Mitgeschäftsführer getroffene interne Aufgabenverteilung
berufen. Danach wäre gemäß interner Zuständigkeitsvereinbarung der andere
Mitgeschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für
die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz hielt dies jedoch für unbeachtlich und hat den vom
Finanzamt erlassenen Haftungsbescheid für rechtmäßig erachtet (Urt.
v.10.12.2013, 3 K 1632/12).

Schriftliche Vereinbarung

Ein GmbH-Geschäftsführer könne durch entsprechende interne
Aufgabenverteilung seine Verantwortlichkeit zwar nicht aufheben, jedoch
begrenzen. Dies erfordert jedoch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige
– und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für
welchen Bereich zuständig ist, so das Gericht. Denn anderenfalls könne im
Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines
anderen verweisen. Generell aus der Affäre ziehen kann sich ein
Geschäftsführer aber dennoch nicht. Denn selbst bei Vorliegen einer
klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung „muss der nicht
mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute
Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder
die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise
in finanziellen Krisensituationen“, so das Gericht. Das Gericht befand
auch, dass sich ein Geschäftsführer nicht damit entschuldigen kann, „dass
eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und er sich in regelmäßigen
Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der
Gesellschaft erfüllt würden“.

Stand: 15. April 2014