Im Fokus der Sozialversicherungsprüfung
Viele Betriebe sind seit Jahren verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu bezahlen. Vielfach geschah dies aus Unwissenheit nicht. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei ihren Sozialversicherungsprüfungen seit einiger Zeit verstärkt die Meldungen und die Abgaben an die Künstlersozialkasse.
Künstlersozialkasse (KSK)
Abgabepflichtig sind alle Betriebe, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen wirtschaftlich zu verwerten.
Wer Künstler oder Publizist ist, ergibt sich aus aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Diese Vorschrift ist sehr weit gefasst. Künstler ist deshalb z.B. auch ein Grafiker, der Geschäftsunterlagen gestaltet oder ein Webdesigner, der Internetseiten erstellt.
Die Künstlersozialabgabe wird nur dann fällig, wenn der leistende Künstler oder Publizist in der Rechtsform eines Einzelunternehmers oder einer GbR leistet. Hat der Künstler z.B. die Rechtsform der GmbH, entsteht keine Künstlersozialabgabe.
Die Künstlersozialabgabe beträgt zurzeit 5,2 % der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Honorare. Zum 31.03. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr gezahlten Entgelte der KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Homepage der Künstlersozialkasse http://www.kuenstlersozialkasse.de/.
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