Kein Abzug der Aufwendungen bei gemischt genutzen Räumen
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
mit Beschluss vom 21.09.2009 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufteilung der Reisekosten bei gemischt (beruflich und privat) veranlassten Reisen zugelassen. Als Aufteilungsmaßstab wurden bei der Entscheidung die beruflichen genutzten Reisetage und die privaten Urlaubstage zu Grunde gelegt. Dies war eine Änderung der Rechtsprechung nach der bisher die Kosten insgesamt einem Abzugsverbot unterlagen, wenn eine private Mitveranlassung gegeben war.
Aus diesem Grund war auch eine Rechtsprechungsänderung bei der Aufteilung von Raumkosten bei gemischter Nutzung (z.B. Nutzung eines Raums als Arbeitszimmer und Bügel-/Gästezimmer oder Wohnzimmer mit Arbeitsecke) erwartet worden. Diese Änderung hat der BFH jedoch nicht vollzogen. Die Kernaussage der Richter des Großen Senats des BFH (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14, veröffentlicht am 28.1.2016) lautet:
„Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich (mindestens 90%) für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.“
Außerdem setzt ein häusliches Arbeitszimmer lt. Beschluss auch einen büromäßig eingereichten Raum voraus. Dazu gehören als zentrales Element ein Schreibtisch, Bücher- und Aktenschränke, Büromöbel, Computer und ähnliche Arbeitsmittel, Bücher, Aktenordner, etc. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer insgesamt nicht abzugsfähig. Die Arbeitsecke im Wohnzimmer ist damit nicht (mehr) begünstigt.
Bevor also über die Höhe der Aufwendungen gesprochen werden kann, ist im ersten Schritt zu klären, ob das häusliche Arbeitszimmer überhaupt dem Grunde nach geltend gemacht werden kann. Sofern diese Frage mit ja beantwortet werden kann, sind die Aufwendungen, wie bisher, wie folgt abziehbar:
- Zu 100% wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.
- Bis zu 1.250 EUR im Jahr, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
- In allen anderen Fällen gar nicht.
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