Bitte rechnen!
Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses
Eine Kündigung ist eine „einseitige“ und „empfangsbedürftige“ Willenserklärung mit dem Ziel ein bestehendes Vertragsverhältnis (fristgerecht) zu beenden. Bedeutet: Damit eine fristgerechte Kündigung wirksam wird, muss die andere Vertragsseite NICHT zustimmen.
Eine ordentliche Kündigung gemäß dem § 622 Absatz 1 BGB ist mit einer Frist von vier Wochen entweder zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats abzugeben.
Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses
Hierzu noch ein paar Ausnahmen:
- Will man während der Probezeit (max. 6 Monate) das Arbeitsverhältnis kündigen, dann beträgt die Frist 2 Wochen ohne einen bestimmten Kündigungstermin beachten zu müssen.
- Ist man schon mehr als zwei volle Jahre beschäftigt, gelten für den Arbeitgeber längere Fristen. Für den Arbeitnehmer ändert sich hierbei nichts.
Und zwar sind diese
Der Kündigungstag ist dann immer jeweils der letzte Tag eines Kalendermonats.
Bei diesen Fällen ist es auch wichtig nur volle Monate zu berücksichtigen um den Kündigungstag richtig bestimmen zu können.
Um die Theorie näher zu verstehen zwei kleine Beispiele.
Beispiel 1
Ein Angestellter der seit 8 Jahren im Unternehmen ist wird aus betrieblichen Gründen am 10. August gekündigt. Zu welchem Kündigungstermin ist die Kündigung dann wirksam?
Da unser Angestellter seit 8 Jahren schon dabei ist, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Somit wäre der letzte Arbeitstag der 30. November, da der August nicht mehr mitgezählt wird.
Beispiel 2
Ein weiteres Beispiel: In diesem Fall will die Arbeitnehmerin kündigen und fängt am 1. Februar schon in einem anderen Unternehmen an. Die Frage hierzu lautet, wann könnte sie spätestens kündigen.
Da wir den Termin für den spätesten Kündigungstag suchen, bietet es sich hier an die Frist von vier Wochen auf das Ende des Kalendermonats zu setzen. Somit sehe die Rechnung wie folgt aus: 31.01. – 28 Tage = 03.01.
Dr. Kley Steuerberater
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