Sieben
Einkunftsarten
Wer als natürliche Person im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig (siehe § 1 EStG) und muss seine Einnahmen versteuern.
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer der folgenden sieben Einkunftsarten des EStG angefallen sind. Dabei bleiben steuerfreie Einnahmen außer Ansatz.
Sieben Einkunftsarten
Voraussetzungen:
Wer als natürliche Person im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig (siehe § 1 EStG). Bei der Ermittlung der Einkünfte sind nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer der folgenden sieben Einkunftsarten des EStG angefallen sind. Dabei bleiben steuerfreie Einnahmen außer Ansatz.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15EStG),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG),
- Sonstige Einkünfte im Sinne des (§22 EStG)
-> Unterliegen somit der Einkommensteuer (bis auf Steuerbefreiungen §3 EStG)
Umkehrschluss: Nur Einnahmen, die in eine der Einkunftsarten fallen, können auch der Einkommensteuer unterliegen. Somit unterliegt nicht jede Einnahme der Einkommensteuer, sondern nur Einnahmen, die in eine der 7 Einkunftsarten fallen.
Beispiel: Ein Lottogewinn, ist eine Einnahme, aber keine die der Einkommensteuer unterliegt, da er keiner Einkunftsart unterfällt.
Dr. Kley Steuerberater
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