Was muss drauf?!
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Gemäß § 6 (2) und (2a) EStG ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das einer selbstständigen Nutzung fähig ist.
Voraussetzungen:
- beweglich
- abnutzbar
- Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
- selbständig nutzbar
(z.B. Drucker = nicht selbstständig nutzbar, Multifunktionsgeräte = selbstständig nutzbar)
Wahlrecht
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind:
- 6(2) S. 1+4 EStG: können im Jahr der Anschaffung/Herstellung die Kosten von 250,- € bis 800,- € netto in voller Höhe abgeschrieben werden (GWG-Sofortabschreibung). Eine Aufnahme der Wirtschaftsgüter in ein separates Verzeichnis ist nur durchzuführen, sofern die Bewertung nicht aus der Buchhaltung ersichtlich ist. Dieses Wahlrecht gilt für jedes WG individuell (wirtschaftsgutbezogen).
ODER
- 6 (2a) S. 1-3+5 EStG: die WG mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von 250,- € bis 1.000,- € netto werden im maßgebenden Wirtschafsjahr in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben. Es besteht Aufzeichnungspflicht! Der Sammelposten ist für jedes Geschäftsjahr separat zu führen und gilt einheitlich für alle GWG (wirtschaftsjahrbezogen).
6 (2a) S. 3 EStG die Abgänge eines GWG vermindern den Sammelposten nicht.
Überschreiten die Anschaffungs-/Herstellungskosten die Grenzen des Wahlrechts
(AK/HK über 800,- /1.000,- € netto), werden diese Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Unterschreiten die Anschaffungs-/Herstellungskosten 250,- € netto wird das WG sofort als Betriebsausgabe (Sofortaufwand) abgezogen.
Beachte zu Betragsgrenzen:
Aufgrund der gesetzlichen Regelung immer netto anzuwenden, auch bei nicht VSt-Abzugsberechtigten (R 9b (2) EstR)
(„ Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag“).
GWG-Wahlrechte wahrnehmen?
Die Ausübung des Wahlrechts ist abhängig von der Zielsetzung:
- bei niedrigstmöglichem Gewinnausweis: Wahlrecht Sammelposten ( § 6 (2) o. § 6 (2a)) nur dann in Anspruch nehmen, wenn bei den Wirtschaftsgütern von 800,- € bis 1.000,- € die Nutzungsdauer überwiegend 5 Jahre übersteigt.
- bei höchstmöglichem Gewinnausweis: GWG-Regelungen nicht in Anspruch nehmen und Wirtschaftsgüter ab 250,- € über die Nutzungsdauer abschreiben.
GWG-Regelung auch bei Überschusseinkünften anwendbar?
Die Regelung nach § 6 (2) EStG(GWG-Sofortabschreibung) ist für die Ermittlung von Gewinneinkünften anzuwenden, aber nach § 9 (1) Nr. 7 S.2 EStG auch bei der Ermittlung von Überschusseinkünften!
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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