Werbungskosten § 9 (1) S. 1 EStG
Umzugskosten
Um Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung abzusetzen, wird zuerst der Grund für den Umzug geprüft. Es wird unterschieden zwischen einem privaten oder beruflichen Umzug.
Bei privaten Umzügen werden nur die Lohn- und Fahrtkosten steuerlich angerechnet. Die Ausgaben werden als haushaltsnahe Dienstleistung behandelt. Diese müssen stets mit Belegen nachgewiesen werden.
Berufliche Umzüge können als Werbungskosten (§ 9 (1) S. 1 EStG) abgesetzt werden. Damit der Umzug aus beruflichen Gründen abgezogen werden kann, muss einer der folgenden Punkte erfüllt sein.
- Hauptgrund für den Umzug muss aus beruflichen Interessen erfolgen
-> Nachweis beim Finanzamt bezüglich des Umzugs
- Zeitersparnis bei der Fahrt muss mindestens eine Stunde sein (Hin-/Rückfahrt) H 9.9 [Erhebliche Fahrzeitverkürzung] LStH
Wenn einer der Punkte erfüllt ist, können die entstandenen Kosten als Werbungskosten bzw. beruflichen Umzug abgesetzt werden, d.h. die tatsächlich entstandenen Kosten und eine Umzugspauschale!!!
Tatsächlich entstandene Umzugskosten:
- Beförderungsauslagen § 6 BUKG
- Reisekosten § 7 BUKG
- Mietentschädigung § 8 BUKG
- Andere Auslagen § 9 BUKG
- Pauschvergütung f. sonstige Umzugsauslagen § 10 BUKG
- Auslagen nach § 11 BUKG
Beförderungsauslagen sind die Kosten für die Spedition.
Reisekosten sind die anfallenden Kosten während des Umzugs, sprich das Aufsuchen und Besichtigen der neuen Wohnung sowie das Vorbereiten des Umzugs.
Die Fahrt- und Verpflegungskosten werden wie gehabt erstattet. Über die Reisekosten haben wir Sie bereits informiert und verweisen auf den Beitrag „Reisekosten“ vom 16.03.2017.
Mietentschädigungen sind zu gewähren bis zu dem Zeitpunkt an dem das Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt wurde (längstens sechs Monate). Für die neue Wohnung gilt, die Zeit während die Wohnung noch nicht benutzt werden kann (längstens drei Monate).
Andere Auslagen sind Maklergebühren und zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder. Als Unterrichtskosten für Kinder gelten Nachhilfestunden zum Nachholen des Unterrichtsstoffs, z.B. beruflicher Umzug von Berlin nach München, da der Unterrichtsstoff unterschiedlich und eventuell anspruchsvoller ist.
Abzugsfähige Höchstbeträge für Unterrichtskosten:
- Ab 01.03.2014 1.802 €
- Ab 01.03.2015 1.841 €
- Ab 01.03.2016 1.882 €
- Ab 01.02.2017 1.926 €
Zuordnung Umzugspauschale:
- Anzeigen in Zeitungen
- Ummeldung des Pkw/Bürgers
- Trinkgeld an Umzugspersonal
- Ab- u. Anbringen von Einrichtungen
- ….
Pauschalvergütung für Ledige:
- Ab 01.03.2014, 715 €
- Ab 01.03.2015, 730 €
- Ab 01.03.2016, 746 €
- Ab 01.02.2017, 764 €
Für verheiratete gilt jeweils das Doppelte. Wenn Sie allerdings höhere Kosten als die Pauschbeträge haben, können Sie die tatsächlichen Kosten mit diversen Belegen nachweisen und absetzen (9.9 (2) S.4 LStR).
Ein Umzug endet mit dem Einzug in die neue Wohnung sprich die Kosten, die ab den Einzug anfallen, können nicht mehr abgesetzt werden.
Wenn der Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung annulliert, aber bereits Umzugskosten entstanden sind, können Sie diese dennoch von der Steuer abziehen.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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